Im Rahmen einer differenzierten Prüfung sind demnach die gesamten Tatumstände bzw. die sogenannten Tatkomponenten zu berücksichtigen (vgl. BGE 149 IV 273 E. 1.5.9; Urteil des BGer 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1). Der von der Beschuldigten im fraglichen Zeitraum nicht deklarierte monatliche Zwischenverdienst mag zwar nicht sehr hoch sein (zwischen CHF 1'064.00 und CHF 2'112.90), sie erhielt durch die Nichtdeklaration dieser Einkünfte jedoch während 16 aufeinanderfolgenden Monaten durchschnittlich um ca. CHF