Der vorliegende Deliktsbetrag befindet sich mit Blick auf die vom Bundesgericht festgelegten Erheblichkeitsschwellen im mittleren Bereich zwischen der Unterund Obergrenze, wobei die untere Mindestgrenze von CHF 3'000.00 deutlich überschritten wird. Im Rahmen einer differenzierten Prüfung sind demnach die gesamten Tatumstände bzw. die sogenannten Tatkomponenten zu berücksichtigen (vgl. BGE 149 IV 273 E. 1.5.9; Urteil des BGer 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1).