16 11.3 Zur Frage eines leichten Falles nach Art. 148a Abs. 2 StGB Die Beschuldigte hat während eines Zeitraums von 16 Monaten (Oktober 2016 bis Januar 2018) zu Unrecht Leistungen in Höhe von insgesamt CHF 22'198.65 erhalten. Der vorliegende Deliktsbetrag befindet sich mit Blick auf die vom Bundesgericht festgelegten Erheblichkeitsschwellen im mittleren Bereich zwischen der Unterund Obergrenze, wobei die untere Mindestgrenze von CHF 3'000.00 deutlich überschritten wird.