Die Beschuldigte nahm damit den tatbestandsmässigen Erfolg auch in ihren Willen und folglich in ihren direkten Vorsatz auf. Die Nicht-Angabe der fraglichen Zwischenverdienste erfolgte sodann mit dem Ziel, eine Reduktion der Taggelder zu verhindern und so unrechtmässige Leistungen der Arbeitslosenkasse zu beziehen. Nach dem Gesagten ist von direktvorsätzlichem Handeln auszugehen.