163 ff.). Die Beschuldigte besuchte eine Infoveranstaltung bei der N.________, hatte regelmässige Termine bei der RAV und erhielt – gemäss eigenen Angaben – etwa auch beim Ausfüllen der Steuererklärung Unterstützung. Gemäss erstelltem Sachverhalt wusste die Beschuldigte um die Pflicht, jegliche Einkommensquellen gegenüber der Arbeitslosenversicherung offenzulegen. Ihr war auch klar, dass die Angabe von Einkünften Auswirkungen auf die Höhe der ausbezahlten Leistungen hat, folgten doch entsprechende Auszahlungen.