148a StGB ist somit ohne Weiteres erfüllt. In subjektiver Hinsicht meldete bzw. deklarierte die Beschuldigte trotz expliziter Frage in den monatlich ausgefüllten Formularen nach aktuellen Arbeiten bzw. Arbeitgebern und der einleitenden Erklärung, wonach «unbedingt jede Arbeit» zu melden sei, ihre mehr oder weniger regelmässigen Reinigungsarbeiten bei diversen Arbeitgebern nicht. Auch wenn die sprachlichen Kompetenzen der Beschuldigten begrenzt sein mögen, ist zu beachten, dass sie seit mehreren Jahren Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hat und damit auf diesem Gebiet nicht unerfahren war.