Aufgrund dieser (fehlenden) Angaben richtete die Arbeitslosenkasse der Beschuldigten höhere Leistungen aus, als sie es in Kenntnis der besagten Arbeitsleistungen bzw. effektiv erzielten Einkünfte getan hätte. Die Arbeitslosenversicherung irrte sich aufgrund der unvollständigen Angaben der Beschuldigten über deren Einkommensverhältnisse und richtete in der Folge zu hohe Leistungen im Umfang von insgesamt CHF 22'198.65 (pag. 26) aus. Ihr ist entsprechend ein Vermögensschaden in derselben Höhe entstanden. Der objektive Tatbestand von Art. 148a StGB ist somit ohne Weiteres erfüllt.