11.2 Objektiver und subjektiver Tatbestand Indem die Beschuldigte auf den monatlich auszufüllenden Formularen ihre mehr oder weniger regelmässigen Reinigungsarbeiten für verschiedene Arbeitgeber jeweils nicht angab, hat sie gegenüber der Arbeitslosenversicherung unvollständige Angaben gemacht. Aufgrund dieser (fehlenden) Angaben richtete die Arbeitslosenkasse der Beschuldigten höhere Leistungen aus, als sie es in Kenntnis der besagten Arbeitsleistungen bzw. effektiv erzielten Einkünfte getan hätte.