14 Der Tatbestand von Art. 148a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus (Urteil des BGer 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.6). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (sog. direkter Vorsatz; Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der direkte Vorsatz lässt sich in zwei Unterkategorien aufteilen: