So etwa die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs und die Verwerflichkeit des Handelns. Das Verschulden kann beispielsweise dann leichter ausfallen, wenn die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs kurz war, nur eine geringe kriminelle Energie offenbart wurde oder Ziele und Beweggründe nachvollziehbar sind. Ferner kann auch eine Tatbegehung durch reines Verschweigen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse (Unterlassung) für einen leichten Fall sprechen. Nicht zu berücksichtigen sind im diesem Zusammenhang die Täterkomponenten (Urteil des BGer 6B_950/2023 E. 2.2.1; BGE 149 IV 273 E. 1.5.7).