Die obere Grenze, bei deren Überschreitung ein leichter Fall des unrechtmässigen Betrugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe grundsätzlich ausscheidet, liegt bei CHF 36'000.00 (BGE 149 IV 273 E. 1.5.5 f.). Im dazwischenliegenden Bereich, d.h. zwischen CHF 3’000.00 und 35'999.99, drängt sich eine differenzierte Prüfung auf, bei der im Sinne von Art. 47 Abs. 1 und 2 die gesamten Tatumstände (sog. Tatkomponenten) zu berücksichtigen sind. So etwa die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs und die Verwerflichkeit des Handelns.