(Urteil des BGer 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1 mit Verweis auf BGE 149 IV 273 E. 1.5.1-1.5.4). Die untere Mindestgrenze, bei deren Unterschreitung stets von einem leichten Fall auszugehen ist, wurde vom Bundesgericht auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Die obere Grenze, bei deren Überschreitung ein leichter Fall des unrechtmässigen Betrugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe grundsätzlich ausscheidet, liegt bei CHF 36'000.00 (BGE 149 IV 273 E. 1.5.5 f.).