Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt «die Bestimmung des leichten Falls über abgestufte, an den Deliktsbetrag anknüpfende Erheblichkeitsschwellen, anhand derer im Interesse der Rechtssicherheit ein klarer Rahmen für die Anwendung von Art. 148a Abs. 2 StGB geschaffen und zugleich im Sinne des gesetzgeberischen Willens der nötige Spielraum für die Berücksichtigung weiterer Tatumstände und anderer Komponenten des Verschuldens belassen wird.» (Urteil des BGer 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1 mit Verweis auf BGE 149 IV 273 E. 1.5.1-1.5.4).