Als Verschweigen gilt nicht nur die unterlassene Mitteilung auf aktives Nachfragen der Leistungserbringer (Urteile des BGer 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.2 f. und E. 4.5.5 f.). Erforderlich ist weiter, dass durch die Tathandlung bei der Sozialbehörde ein Irrtum über die leistungsrelevanten Tatsachen hervorgerufen oder bestärkt wurde, infolgedessen eine Vermögensdisposition vorgenommen wurde und dadurch ein Vermögensschaden entstanden ist (JENAL, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 13 f. Art. 148a StGB).