13 nicht zustehen (Abs. 1). In leichten Fällen stellt der Tatbestand eine Übertretung dar (Art. 148a Abs. 2 und Art. 103 StGB). Der Tatbestand von Art. 148a StGB erfasst jede Täuschung. Sie kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Die kantonalen Sozialhilfegesetze auferlegen einer um Sozialhilfe ersuchenden Person die Pflicht, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2).