274 und 280) und diese der AHV gemeldet wurden (pag. 319 ff.). Sie hat demnach ihre Arbeiten bzw. die Entgelte nicht generell gegenüber dem Staat verschleiern wollen. Dennoch ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschuldigte um die Angabe jeglichen Einkommens während des Bezuges von Arbeitslosengeldern wissen musste – wurden in der Vergangenheit doch auch entsprechende Angaben gemacht – und anderslautende Aussagen als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind.