12 se deutlich übersteigen (vgl. beispielhaft Februar 2017: CHF 1’984.60 [pag. 35], März 2017: CHF 2'094.25 [pag. 36], Mai 2017: 2'112.90 [pag. 38], Juni 2017: CHF 2'032.65 [pag. 40]). Die Beschuldigte konnte hierzu keine plausible Erklärung liefern. Sie gab lediglich an, sie habe dies nicht genau berechnet, sondern nur geschätzt (pag. 423 Z. 10 ff.), was schon in Anbetracht der Beträge als Schutzbehauptung erscheint.