Bis ins Jahr 2012 sind ferner auch keine Unregelmässigkeiten in ihren Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse aktenkundig, was bedeutet, dass die Beschuldigte in der Vergangenheit Zwischenverdienste korrekt angegeben hat. Im Übrigen mussten besagte Dritte, wenn diese beim Ausfüllen der Formulare geholfen haben, diese gemäss den Angaben der Beschuldigten ausfüllen. Bei genauer Betrachtung des Dossiers der Arbeitslosenkasse M.___