[9.] Im Ergebnis folgt die Kammer nach Prüfung der vorhandenen Beweismittel der Würdigung der Vorinstanz (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 468 f.), wonach die Beschuldigte die mehr oder weniger regelmässigen Tätigkeiten für die F.________, die G.________ AG resp. H.________ AG, die Familien I.________ und J.________ sowie die K.________ AG im fraglichen Zeitraum in Kenntnis ihrer Pflichten nicht angegeben hat. Die Beschuldigte bezog bereits seit dem Jahr 2003 mit Unterbrüchen immer wieder Leistungen der Arbeitslosenversicherung (pag.