[8.] Hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten kann vorab auf die korrekte Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 466 f.). Wie bereits erwähnt, gab die Beschuldigte an, sie habe stets gedacht, dass sie 20% arbeiten könne, ohne dies deklarieren zu müssen (pag. 61, pag. 330 Z. 73 ff., pag. 333 Z. 193 ff., pag. 334, Z. 218 f., pag. 335, Z. 249 f., pag. 423, Z. 5 ff.). Deshalb habe sie diesbezüglich auch nicht beim RAV nachgefragt (pag. 330 f. Z. 81 ff.). Ihr sei anlässlich einer Infoveranstaltung der N.____