8. Die Sachverhaltswürdigung des aufgehobenen Urteils vom 27. Mai 2021 (SK 20 437) hat Bestand und wird daher integral in das vorliegende Urteil übernommen (pag. 553 ff.): [6.] Der objektive Sachverhalt ist – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – im Wesentlichen unbestritten. Der Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 11. März 2020 vorgeworfen, in der Zeit von Oktober 2016 bis Januar 2018 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen und im gleichen Zeitraum ein Erwerbseinkommen durch Arbeitsleistungen für die F.________, die Firma G.________ AG resp.