Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Vorliegend erwog das Bundesgericht, die Beschuldigte habe mit direktem Vorsatz gehandelt und sei nach Art. 148a Abs. 1 StGB und nicht nach Abs. 2 derselben Bestimmung (leichter Fall) schuldig zu sprechen (vgl. Ziff. 4. hiervor). Die Kammer ist bei ihrer Neubeurteilung hieran gebunden.