I.2. sowie der Schuldspruch der mehrfachen Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz gemäss Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Dispositivs sind demgegenüber in Rechtskraft erwachsen. Über die Verfahrenskosten und die amtlichen Entschädigungen ist praxisgemäss neu zu befinden. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen.