9 anmeldete, ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Sie darf das erstinstanzliche Urteil damit auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. Die nicht angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils, konkret die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz gemäss Ziff. I.2. sowie der Schuldspruch der mehrfachen Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz gemäss Ziff.