II.1. des erstinstanzlichen Dispositivs sowie auf die Strafzumessung. Zu überprüfen ist auch eine allfällige Landesverweisung, zumal die Generalstaatsanwaltschaft mit dem beantragten Schuldspruch wegen eines Katalogdelikts und dem Antrag auf Verzicht einer Landesverweisung (implizit) bereits im ersten oberinstanzlichen Verfahren deren Überprüfung verlangte. In den angefochtenen Punkten prüft die Kammer das vorinstanzliche Urteil mit voller Kognition (vgl. Art. 398 Abs. 2 und Art. 303 Abs. 1 StPO). Weil die Generalstaatsanwaltschaft Berufung