7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte die Berufung auf die Einstellung des Strafverfahrens wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Ziff. I.1. und den Schuldspruch des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Dispositivs sowie auf die Strafzumessung.