a StPO seien die Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens vom Kanton Bern zu tragen. Da die Beschuldigte ferner nicht zu verantworten habe, dass die Sache aufgrund einer vom Obergericht abweichenden Beurteilung des Bundesgerichts zurückgewiesen worden sei, seien die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens dem Kanton Bern aufzuerlegen (pag. 637 ff.).