Im Ergebnis sei die Strafe um 15 Tagessätze auf insgesamt 60 Tagessätze zu reduzieren. Ausgehend von einem geringen regelmässigen Einkommen von CHF 2'000.00 sei die Höhe des Tagessatzes auf CHF 30.00 festzusetzen. Der Vollzug der Geldstrafe sei, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, aufzuschieben. Aus Billigkeitsgründen und in sinngemässer Anwendung von Art. 428 Abs. 3 i.V.m. 428 Abs. 4 bzw. 426 Abs. 3 Bst. a StPO seien die Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens vom Kanton Bern zu tragen.