Die Strafe von 30 Tagessätzen für die Verletzung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sei aufgrund des engen Zusammenhanges lediglich zu 50% (ausmachend 15 Tagessätze) zu asperieren. In Bezug auf die Täterkomponenten sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte geständig gewesen sei und mit der geschädigten Ausgleichskasse sowie den Strafbehörden kooperiert habe. Sie habe den bezogenen Betrag sodann bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückbezahlt gehabt. Dies wirke sich strafmindernd aus. Im Ergebnis sei die Strafe um 15 Tagessätze auf insgesamt 60 Tagessätze zu reduzieren.