Deren Mitverantwortung sei strafmindernd zu berücksichtigen. Analog dem Urteil SK 20 506 vom 3. November 2021 sei von einem objektiv leichten Tatverschulden auszugehen. Dass die Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe, sei tatbestandsimmanent. Aufgrund des leichten Tatverschuldens sei von einer Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen auszugehen. Die Strafe von 30 Tagessätzen für die Verletzung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sei aufgrund des engen Zusammenhanges lediglich zu 50% (ausmachend 15 Tagessätze) zu asperieren.