Dies dürfe aufgrund des Doppelverwertungsverbots nicht erneut berücksichtigt werden. Sodann lasse die Vorgehensweise der Beschuldigten auf keine bzw. eine höchstens geringe kriminelle Energie schliessen. Sie habe, abgesehen von der fehlenden Deklaration in den Formularen, keine weiteren Täuschungshandlungen vorgenommen und die Einkünfte über die Ausgleichskasse abgerechnet und in den Steuererklärungen korrekt deklariert. Bei genügender Aufmerksamkeit hätte die Arbeitslosenkasse den ungerechtfertigten Bezug erkennen können resp. müssen. Deren Mitverantwortung sei strafmindernd zu berücksichtigen.