8 Rechtsgut des Vermögens schütze und es damit einzig auf den Deliktsbetrag und nicht auf die Länge des Deliktszeitraumes und die Anzahl Arbeitgeber ankomme. Der Deliktsbetrag sei mit insgesamt CHF 22'198.65 resp. monatlich CHF 1'387.40 gering. Zudem sei es dem Tatbestand immanent, dass die zu Unrecht bezogenen Leistungen zu Lasten der Allgemeinheit gehen würden. Dies dürfe aufgrund des Doppelverwertungsverbots nicht erneut berücksichtigt werden.