Zur Prozessgeschichte und zum Schuldspruch gebe es keine Bemerkungen. Hinsichtlich Strafart sei sowohl für die Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz als auch für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe das Aussprechen einer Geldstrafe angemessen und zweckmässig. Als Einsatzstrafe sei von Letzterem auszugehen. In Bezug auf die diesbezüglichen Tatkomponenten sei festzuhalten, dass Art. 148a StGB das