Zur Begründung der Anträge wurde in der Stellungnahme festgehalten, dass eine Landesverweisung zufolge des geltenden Verschlechterungsverbots nicht ausgesprochen werden dürfe und seitens der Generalstaatsanwaltschaft demnach kein diesbezüglicher Antrag gestellt werden könne. Da sie dies dennoch gemacht habe, beantrage die Beschuldigte übereinstimmend, auf das Aussprechen einer Landesverweisung zu verzichten. Zur Prozessgeschichte und zum Schuldspruch gebe es keine Bemerkungen.