4. Von einer Landesverweisung sei in Anwendung von Art. 5 Anhang I FZA abzusehen. 5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Beschuldigten aufzuerlegen; 6. Die Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens (SK 20 437) sowie des Neubeurteilungsverfahrens (SK 22 585) seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.