1.2.1. im März 2014; 1.2.2. in der Zeit vom Dezember 2015 bis Mai 2016; 1.2.3. in der Zeit von August 2016 bis September 2016. 2. Die Beschuldigte sei schuldig zu erklären wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe in der Zeit von Oktober 2016 bis Januar 2018 in D.________. 3. Die Beschuldigte sei gestützt darauf sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 30.00 zu verurteilen, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen sei.