Diese sei im Umfang von 20 Tagessätzen asperierend zu berücksichtigen. In Bezug auf die Täterkomponenten seien die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben sowie die Strafempfindlichkeit neutral zu werten. Strafmindernd sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte den Schaden zwischenzeitlich vollumfänglich zurückbezahlt habe. Insgesamt sei die Strafe deshalb um 10 Tagessätze auf 150 Tagessätze zu reduzieren, wobei die