Sie habe ausserdem regelmässige Einkünfte von mehreren Arbeitnehmern verschwiegen. Betreffend subjektive Tatschwere sei relevant, dass sie direktvorsätzlich gehandelt habe. Unter den gegebenen Umständen erscheine eine Einsatzstrafe von 140 Tagessätzen als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen. Für die Widerhandlungen gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz über einen Zeitraum von neun Monaten und bei einem Deliktsbetrag von CHF 7'648.10 erscheine mit Verweis auf die gemachten Ausführungen eine Strafe von 30 Strafeinheiten angemessen. Diese sei im Umfang von 20 Tagessätzen asperierend zu berücksichtigen.