148a StGB geschützte Rechtsgut vergleichsweise eher leicht verletzt. Der Betrag sei indes zu Lasten der Arbeitslosenkasse bzw. zu Lasten von Beiträgen anderer Arbeitnehmenden gegangen, was den Schaden als nicht unerheblich erscheinen lasse. Die Vorgehensweise der Beschuldigten lasse auf keine sehr hohe kriminelle Energie schliessen. Der lange Deliktszeitraum von 16 Monaten sei erschwerend zu berücksichtigen, da sich die Beschuldigte mehr als über ein Jahr darauf eingerichtet habe, deutlich über ihrer Anspruchsberechtigung liegende Einkünfte zu erzielen. Sie habe ausserdem regelmässige Einkünfte von mehreren Arbeitnehmern verschwiegen.