Die Beschuldigte habe sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig gemacht. Für diese Schuldsprüche erscheine eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion, weshalb das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelange. Auszugehen sei von der Einsatzstrafe für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe als schwerste Tat. Mit dem Deliktsbetrag von CHF 22'198.65 habe die Beschuldigte das von Art. 148a StGB geschützte Rechtsgut vergleichsweise eher leicht verletzt.