Das Bundesgericht habe weiter festgehalten, dass die Beschuldigte als sicher habe voraussehen müssen, dass die Nichtdeklaration von Einkünften zu überhöhten Auszahlungen durch die Arbeitslosenkasse führe und sie damit den tatbestandsmässigen Erfolg auch in ihren Willen und daher in ihren direkten Vorsatz aufgenommen habe. Es sei daher von direktem Vorsatz auszugehen. Als Konsequenz des vom angefochtenen Urteil beantragten Schuldspruchs sei auch die Strafzumessung neu vorzunehmen. Die Beschuldigte habe sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig gemacht.