5. Das Honorar für die amtliche Verteidigung gerichtlich zu bestimmen. Zur Begründung der gestellten Anträge hielt die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass die Beschuldigte nach den bindenden Erwägungen des Bundesgerichts nach Art. 148a Abs. 1 StGB und nicht nach Abs. 2 derselben Bestimmung (leichter Fall) schuldig zu sprechen sei. Das Bundesgericht habe weiter festgehalten, dass die Beschuldigte als sicher habe voraussehen müssen, dass die Nichtdeklaration von Einkünften zu überhöhten Auszahlungen durch die Arbeitslosenkasse führe und sie damit den tatbestandsmässigen Erfolg auch in ihren Willen und daher in ihren direkten Vorsatz aufgenommen habe.