6 3. A.________ sei gestützt darauf sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 148a Abs. 1 StGB, Art. 105 AVIG, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen 3.1. Zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 60.00, wobei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen sei; 3.2. Zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten (Art. 5 Anhang I FZA).