Frist teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie keine Gegenbemerkungen anzubringen habe (pag. 651). Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 wurde den Parteien schliesslich mitgeteilt, dass die Kammer gestützt auf die Akten in der nächsten Zeit im schriftlichen Verfahren entscheiden werde (pag. 652 f.).