zum Inhalt, vgl. nachfolgende Ziff. 6.1). Innert der mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 angesetzten Frist reichte die Beschuldigte ihre Stellungnahme zu den Akten (pag. 639 ff.; zum Inhalt, vgl. nachfolgende Ziff. 6.2). Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 wurde festgehalten, dass sich die Strafklägerin innert Frist nicht habe vernehmen lassen. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde und allfällige Gegenbemerkungen innert 10 Tagen einzureichen seien (pag. 648 f.). Innert Frist teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie keine Gegenbemerkungen anzubringen habe (pag.