Dass sie die zu Unrecht bezogenen Gelder nach Eröffnung des Strafverfahrens zurückbezahlt habe, könne im Rahmen der Täterkomponenten (tätige Reue), nicht jedoch bei der Frage, ob ein leichter Fall vorliege, berücksichtigt werden. Insgesamt könne nicht mehr von einer bloss geringen kriminellen Energie und entsprechend nicht von einem leichten Fall nach Art. 148a Abs. 2 StGB ausgegangen werden. Da die Beschuldigte nach Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei, habe die Kammer eine neue Strafzumessung vorzunehmen (pag. 597 ff.).