Trotzdem habe sie ihre Tätigkeiten verschwiegen, was für eine erhebliche kriminelle Energie spreche. Verschuldensmindernd wirke sich aus, dass sie die bei der Arbeitslosenkasse nicht angegebenen Einkünfte bei der Arbeitslosenkasse abgerechnet und in den Steuererklärungen deklariert habe. Sie habe allerdings nicht bloss eventualvorsätzlich gehandelt, weshalb ihr Verschulden unter diesem Gesichtspunkt nicht gemindert werde. Dass sie die zu Unrecht bezogenen Gelder nach Eröffnung des Strafverfahrens zurückbezahlt habe, könne im Rahmen der Täterkomponenten (tätige Reue), nicht jedoch bei der Frage, ob ein leichter Fall vorliege, berücksichtigt werden.