Damit habe die Beschuldigte den tatbestandsmässigen Erfolg in ihren Willen und folglich in ihren direkten Vorsatz aufgenommen. Mit dem vorliegenden Deliktsbetrag von CHF 22'198.65 sei die Erheblichkeitsschwelle eines leichten Falles sodann weit überschritten und der Sachverhalt zeichne sich durch eine längere deliktische Tätigkeit aus. Bei einem Deliktszeitraum von 16 Monaten könne nicht mehr von einer kurzen Zeitspanne gesprochen werden. Während dieser Zeit seien der Beschuldigten zu hohe Taggelder von monatlich ca. CHF 1'387.00 zugesprochen worden, weshalb sie mehr als einen Drittel ihres versicherten Verdienstes zusätzlich erhalten habe.