4 schwerde – soweit es darauf eintrat – gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (pag. 597 ff.). Inhaltlich erwog das Bundesgericht zusammengefasst, dass die Beschuldigte gemäss den Feststellungen im Urteil SK 20 437 um die Pflicht gewusst habe, jegliche Einkommensquellen gegenüber der Arbeitslosenversicherung offenzulegen. Sie habe ebenso gewusst, dass die Angabe von Einkünften Auswirkungen auf die Höhe der ausbezahlten Leistungen habe.