2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'700.00. 3 III. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 werden vom Kanton Bern getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). IV. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin E.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: